
AKTUELLES
Hier erhalten Sie aktuelle Nachrichten aus der Kanzlei und über die Kanzlei. Informieren Sie sich außerdem über aktuelle Steuertipps und Ausschreibungen, die wir im Auftrag von Mandanten durchführen.

Rechtsanwältin Laura Stäblein, seit 2021 im Beraterteam von SCHEIDLE & PARTNER, ist von der Rechtsanwaltskammer München die Befugnigs erteilt worden, die Bezeichnung „Fachanwältin für Erbrecht“ zu führen.
Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung setzt besondere theoretische Kenntnisse sowie besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts voraus. Der Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Stäblein liegt im Bereich der privaten und unternehmerischen Vermögensnachfolge sowie in der Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen.

Der SCHEIDLE-Rechtsanwalt Dr. Jannis Matkovic hat am 12. Mai 2023 im Rahmen des 9. Deutschen Baugerichtstags in Hamm den Baurechtlichen Forschungspreis des Deutschen Baugerichtstag e.V. erhalten.
Anlass für die Auszeichnung war die im Jahr 2021 veröffentlichte Dissertation von Matkovic mit dem Titel „Die Baubeschreibungspflicht des Unternehmers im neuen Verbraucherbauvertrag – ein effektiver Beitrag zur Verbesserung des Verbraucherschutzes?“. Mit dem Preis zeichnet der Deutsche Baugerichtstag e.V. als maßgebliche Institution des baurechtlichen Diskurses in Deutschland alle zwei Jahre herausragende Leistungen in der Wissenschaft aus, die sich mit Vorschlägen zur Regelung eines modernen und zukunftsweisenden Bau- und Vergaberechts, eines effizienten Bauprozessrechts und von Konfliktbewältigungsstrategien beschäftigen.“

Die Augsburger Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER hat Rechtsanwalt Eugen Schaf mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in ihren Partnerkreis aufgenommen. Eugen Schaf gehört bereits seit 2017 zum Beraterteam der Kanzlei.
Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht hat Rechtsanwalt Schaf in den vergangenen Jahren das verwaltungsrechtliche Referat der Kanzlei übernommen und stetig ausgebaut.
Das Beratungsangebot von SCHEIDLE & PARTNER umfasst im Verwaltungsrecht die Schwerpunkte Öffentliches Bau- und Umweltrecht sowie Öffentliches Wirtschaftsrecht. Ebenso gehört das Kommunalabgabenrecht, das Beamtenrecht und das Vergaberecht zu den Beratungsfeldern.

Zum 1. November 2022 hat SCHEIDLE & PARTNER sein Beraterteam im Gesellschaftsrecht durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Maidl weiter verstärkt. Der gebürtige Augsburger Johannes Maidl war über 20 Jahre als Rechtsanwalt in München tätig, überwiegend in US-/UK-Kanzleien.
Vor seiner Zeit als Rechtsanwalt arbeitete er als wissenschaftlicher Assistent an den Universitäten Augsburg und München. Seiner anwaltlichen Tätigkeit hat Dr. Maidl von Beginn an eine wirtschaftsrechtliche Ausrichtung gegeben und sich zunehmend auf das Gesellschaftsrecht konzentriert. Neben dem klassischen Gesellschaftsrecht und Umstrukturierungen legte Dr. Maidl den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die Bereiche Mergers & Acquisitions und Venture Capital, zu denen er seit 1999 bei zahlreichen nationalen und grenzüberschreitenden Transaktionen sowie Finanzierungen beraten hat.
Johannes Maidl verstärkt das Team von SCHEIDLE & PARTNER in traditionellen Beratungsschwerpunkten der Wirtschaftskanzlei, der laufenden gesellschaftsrechtlichen Beratung, gesellschaftsrechtlichen Gestaltung und Umstrukturierung. Zudem wird Dr. Maidl auch im Team von SCHEIDLE weiterhin als Transaktionsanwalt bei Unternehmenskäufen und Venture Capital-Finanzierungen beraten. Verstärkt wird sich Dr. Maidl zukünftig dem Thema Compliance zuwenden, das längst auch Unternehmen ohne Börsennotierung als maßgeblichen Faktor für ihren Erfolg identifiziert haben und das dementsprechend einen zentralen Baustein im Beratungsangebot von SCHEIDLE darstellt. Dr. Maidl wird zudem seine Erfahrung aus streitigen Auseinandersetzungen, auch vor Schiedsgerichten, in das Team von SCHEIDLE einbringen.

Im Rechtstipp des Monats der IHK Schwaben haben die Scheidle-Rechtsanwälte Eugen Schaf und Christian Fähndrich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit einer 6%igen Verzinsung für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen sowie die Folgen für Unternehmen dargestellt.
Die Augsburger Wirtschaftskanzlei war maßgeblich an der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde eines Schwäbischen Unternehmens beim Bundesverfassungsgericht beteiligt (vgl. die aktuelle Meldung vom 22.08.2021).

SCHEIDLE & PARTNER war maßgeblich an der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % beteiligt, die jetzt in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt wurde.
Im Jahre 2017 haben der SCHEIDLE-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Eugen Schaf, sowie sein damaliger Kanzleikollege Prof. Dr. Simon Bulla, die Verfassungsbeschwerde im Auftrag eines Unternehmens aus dem Wirtschaftsraum Augsburg in Karlsruhe eingelegt. An dem Verfahren beteiligt war auch der Rechtsanwalt und Steuerberater Kay Leimer aus München.
In einem lange erwarteten und bundesweit beachteten Beschluss (Az: 1 BvR 2422/17) vom 08. Juli 2021 sind die Karlsruher Richter jetzt den Beschwerdeführern gefolgt und haben entschieden, dass der bisher geltende Zinssatz von 0,5% pro Monat oder 6% pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen ab dem 1. Januar 2014 angesichts der seither anhaltenden Niedrigzinsphase verfassungswidrig ist. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist die bisherige Zinsregelung aufgrund der Entscheidung aus Karlsruhe jedoch unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Verzinsung zu treffen.
Die Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 2422/17) hatte die Festsetzung von Nachzahlungszinsen auf Gewerbesteuer nach einer Außenprüfung zum Gegenstand. Die Verzinsung betrifft regelmäßig den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung. Praktisch bedeutsam sind im Hinblick auf diese Vollverzinsung insbesondere (geänderte) Steuerfestsetzungen nach einer Außenprüfung. Die Gründe für eine späte Steuerfestsetzung sind dabei für die Verzinsung unerheblich – unabhängig davon, ob ein Verschulden des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörden vorliegt. Von der Verzinsung erfasst werden die Steuerarten Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Vermögensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer.
Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % wurde bisher nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten wirksam und stellt nach der Entscheidung des Verfassungsgerichts eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber anderen Steuerschuldnern dar, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume zwar noch als verfassungsgemäß, jedoch für Verzinsungszeiträume ab 2014 dagegen als verfassungswidrig. Spätestens seit 2014 ist nach der Entscheidung aus Karlsruhe ein Zinssatz von 6% pro Jahr „evident realitätsfern“ und für eine sogenannte Typisierung des Verwaltungshandelns ungeeignet.
Für die Zeit von 2014 bis 2018 ließen die Richter die bisherige Zinsregelung zwar noch in Kraft. Ab 2019 ist der Zinssatz von 6% aber nicht mehr anwendbar. Nicht bestandskräftige Zinsbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahre 2019 sind rückwirkend zu korrigieren. Die Entscheidung zur Verzinsung gilt auch für Steuererstattungen.
Die Entscheidung hat darüber hinaus gehende grundsätzliche Bedeutung. Denn die Verfassungsbeschwerde hat nicht nur einfach-rechtliche oder tatsächliche, sondern grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen zur Grenze der Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen durch typisierendes Verwaltungshandeln – insbesondere im Rahmen der Besteuerung – aufgeworfen und zur Klärung dieser Fragen beigetragen.
Begrüßt wurde die Entscheidung vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der durch den Spruch des Verfassungsgerichts die Planungssicherheit für Unternehmen deutlich verbessert sieht.

Zum 1. Juni 2021 hat SCHEIDLE & PARTNER sein Beraterteam im Erbrecht durch Frau Rechtsanwältin Laura Stäblein verstärkt. Laura Stäblein war nach ihrer Zulassung als Rechtsanwältin seit 2015 mit Schwerpunkt Erbrecht in einer anderen großen Kanzlei in Augsburg tätig.
Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich der Testamentsgestaltung und Nachfolgeplanung. Rechtsanwältin Stäblein bringt mehrjährige gesellschaftsrechtliche Erfahrung im Bereich der Unternehmensnachfolge sowie der Gründung von Familiengesellschaften in das Team von SCHEIDLE & PARTNER ein, das sich aus erfahrenen Rechtsanwälten und Steuerberatern unter anderem aus den Bereichen Steuer-, Familien- sowie Gesellschaftsrecht zusammensetzt. Die Beratungsgebiete Erbrecht und Unternehmensnachfolge gehören zu den Kernkompetenzen von SCHEIDLE & PARTNER.

Rechtsanwalt Dr. Quirin Ullmann, seit 2016 im Beraterteam von SCHEIDLE & PARTNER, wurde mit Wirkung zum neuen Jahr als Partner unserer Kanzlei aufgenommen.
Der Fachanwalt für Erbrecht hat bereits in den letzten Jahren die erbrechtliche Abteilung bei SCHEIDLE & PARTNER mit hoher Kompetenz und starkem Engagement aufgebaut. Die Gestaltung von Vermögens- und Unternehmensnachfolge wird in den kommenden Jahren einen wesentlichen Bestandteil der ganzheitlichen Rechts- und Steuerberatung bilden. Auf dem Gebiet der Unternehmensnachfolge können die Mandanten von SCHEIDLE & PARTNER dabei auf die vernetzte Kompetenz und praktische Erfahrung unserer Berater im Erbrecht, Steuerrecht und Gesellschaftsrecht vertrauen.

Rechtsanwalt Jannis Matkovic, der seit Mai 2018 dem Berater-Team von Scheidle & Partner im Bereich des privaten Bau- und Architektenrechts angehört, ist von der Philipps-Universität Marburg zum Doktor der Rechtswissenschaft promoviert worden.
Das Thema seiner Dissertation, die von Prof. Dr. Wolfgang Voigt betreut wurde, lautet: „Die Baubeschreibungspflicht des Unternehmers im neuen Verbraucherbauvertrag – ein Beitrag zur effektiven Verbesserung des Verbraucherschutzes?“, und beschäftigt sich mit Vorgaben des neuen Bauvertragsrechts, die insbesondere das Bauen aus einer Hand betreffen. Die Arbeit wird voraussichtlich im März 2021 veröffentlicht.